Meine Kanzlei mit den Schwerpunkten Arbeits-, Medizin- und Sozialrecht.
Mit dieser Internet-Präsenz möchten ich Ihnen einen kleinen Eindruck in meine Tätigkeitsgebiet geben. Schauen Sie, was ich für Sie tun könnte und unternehmen Sie einen kleinen Streifzug durch meine Arbeit! Für aktuelle Fragen nutzen Sie bitte unser Kontaktformular oder rufen uns einfach an. Auch über Tipps, Anregungen und Kritik freue ich mich!
Rechtsanwalt Michael Kluge - Werdegang
1978 Abitur in Dortmund
1978-83 Studium der Rechtwissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum
1984 Erstes juristisches Staatsexamen
1985-88 Referendariat am Landgericht Dortmund
1988 Zweites juristisches Staatsexamen
1988-90 Teilnahme am 5.Kurs des BBDK e.V. Düsseldorf
1990-93 Dozent für Arbeitsrecht an der Fachhochschule Dortmund
1990 Niederlassung als Rechtsanwalt in Dortmund
1996 Fachanwalt für Arbeitsrecht
1998 Fachanwalt für Sozialrecht
2006 Fachanwalt für Medizinrecht
Über mich :
Anwalt war und ist mein Wunschberuf. Als Rechtsanwalt erlebt man die ganze Fülle des Geschehens. Der einer juristischen Beurteilung unterliegende Lebenssachverhalt wird vom Anfang bis zur Entscheidung und Durchsetzung des Rechts am Ende begleitet. Dabei sind die Fallgestaltungen so vielfältig wie das Leben. Auch nach langjähriger Tätigkeit wird man mit Lebenssachverhalten konfrontiert, die neu und interessant sind. Das hält lebendig und macht Freude am Anwaltsberuf.
Zu meinen anwaltlichen Tätigkeiten gehört die außerprozessuale Beratung und Vertretung in nahezu allen Rechtsgebieten. In gerichtlichen Verfahren übernehme ich, soweit zulässig, die Vertretung in allen Verfahrensschritten.
So z.B. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei den Verwaltungsgerichten, den Oberverwaltungsgerichten (z.B. OVG Münster, 8 A 1720/10 – Rundfunkgebühren; OVG Münster, 12 A 631/15 - BAföG), bis hin zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 1 C 15/94 = BVerwGE 99, 101-108 – fehlende VA-Qualität von Beitragsrechnungen des PSV), in sozialgerichtlichen Verfahren vor den Sozialgerichten, den Landessozialgerichten und dem Bundessozialgericht (BSG, B 3 KR 3/06 - Künstlersozialversicherung, BSG, B 1 KR 8/11 R = BSGE 109, 236-254 - Krankenhausverhütung; BSG, B 8 SO 13/12 R - Nothelferkosten; BSG, B 1 KR 52/12 R = BSGE 115, 87-95 (Verfassungsbeschwerde anhängig unter 1 BvR 935/14) – Zuständigkeit des MDK; BSG, B 1 KR 9/15 R - Krankenhausvergütung) und in arbeitsgerichtlichen Verfahren vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten bis hin zum Bundesarbeitsgericht (BAG, 9 AZR 320/04 - Arbeitszeitrecht; BAG, 5 AZR 356/09 - Vertragsrecht).
In Zivilverfahren übernehme ich Vertretungen vor allen Amts- und Landgerichten. Vertretungen vor den Oberlandesgerichten übernehme ich ebenfalls (z.B. OLG Hamm, 3 U 7/03 - Arzthaftung; OLG Hamm, 3 U 67/03 - Arzthaftung; OLG Hamm, I-3 U 92/05 - Arzthaftung; OLG Hamm, I-3 U 130/06 - Arzthaftung; OLG Hamm, 18 U 154/04 - Maklerrecht; OLG Hamm 21 U 4/07 – Darlehn mit NZB der Gegenseite zum BGH; OLG Hamm, I-3 U 33/07 - Arzthaftung; OLG Hamm, 31 U 27/07- Schuldrecht; OLG Hamm, I-4 U 104/09 - Vertragsrecht; OLG Hamm, I-3 U 126/08 - Arzthaftung; OLG Hamm, I-4 U 69/11 - Wettbewerb; OLG Hamm, I-4 U 72/11 - Wettbewerb, OLG Hamm, I-4 U 146/11 - Wettbewerb; OLG Hamm, I-7 U 92/11 – Pachtrecht; OLG Hamm, I-22 U 145/12 - Urheberrecht mit NZB der Gegenseite zum BGH I-ZR77/13; OLG Köln, 6 U 99/12 – Wettbewerb; OLG Düsseldorf, I-10 U 115/07 - Mietrecht; OLG Düsseldorf, I-21 U 73/15 - Werkvertragsrecht). In zivilrechtlichen Revisionsverfahren / Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bin ich Bindeglied zum Prozessvertreter vor dem Bundesgerichtshof.
Aus meiner jahrelangen Tätigkeit habe ich in diesen Verfahren umfangreiche Erfahrungen mit Rechtsmitteln gegen erstinstanzliche und auch zweitinstanzliche Entscheidungen (Berufungen und Revisionen).
Darüberhinaus übernehme ich Vertretungen in außergerichtlichen Verfahren, wie vereinbarten Schieds- oder Schlichtungsverfahren (z.B. vor der Internationalen Handelskammer in Paris bei Handelsgeschäft mit niederländischem Produzenten, vor der Schlichtungsstelle KHG: SchSt-KHG 02/07 – Versorgungsauftrag Chirurgie, SchSt-KHG 01/08 Versorgungsauftrag Innere Medizin, SchSt-KHG 04/09 – Versorgungsauftrag Innere Medizin). Als Schiedsrichter in einem Schiedsverfahren um einen Anwaltspraxiskaufvertrag bin ich ebenfalls schon tätig gewesen.
Ich nehme regelmäßig an Fortbildungsseminaren teil, insbesondere im Arbeitsrecht, Sozialrecht und Medizinrecht.
„Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges
Organ der Rechtspflege.“
(§ 1 Bundesrechtsanwaltsordnung)
Anwaltliche Tätigkeit dient dem Interesse der Mandanten, gleichzeitig sind Anwälte aber auch in besonderem Maße dem Allgemeinwohl verpflichtet. Die freie und unabhängige Anwaltschaft ist als Organ der Rechtspflege integraler Bestandteil des Rechtsstaates. Anwälte nehmen neben den Gerichten und der Staatsanwaltschaft eine eigenständige Funktion im Kampf um das Recht wahr, indem sie ihren Mandanten rechtliches Gehör verschaffen und Waffengleichheit vor Gericht herstellen. Die Anwaltschaft ist nicht zuletzt über die Beratungs- und Prozesskostenhilfe Garant für die Gewährleistung des Zugangs zum Recht, unabhängig von den jeweiligen finanziellen Verhältnissen des Mandanten.
„Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.“
(§ 3 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung)
Anwaltliche Unabhängigkeit bedeutet in erster Linie Unabhängigkeit vom Staat und Freiheit von staatlichen Weisungen.
Der Bereich anwaltlicher Betätigungsfelder ist sehr vielfältig: Er reicht vom Einzelanwalt über kleine hoch spezialisierte Kanzleiboutiquen bis zu internationalen Großkanzleien. So vielfältig die Tätigkeitsformen sind, so verschieden ist auch das anwaltliche Selbstverständnis. Allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gemeinsam sind jedoch die anwaltlichen Kernwerte: Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen. Jeder Bürger, jedes Unternehmen, kann sich bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes darauf verlassen, dass diese Werte Grundlage des anwaltlichen Handelns sind.
Rechtsanwälte sind Menschen deren Worte und Wut man mieten kann.
Marcus Valerius Martial (zwischen 38 und 40 - nach 100), genannt Martialis
Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, daß die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man die Spitzbuben schon von weitem erkennt.
Friedrich Wilhelm I. (1688 - 1740)
Kein größer Unrecht wird Juristen angethan, als wenn ein jeder Recht erweiset jedermann. Weil ihnen Unrecht recht, wenn Unrecht wo nicht wär, wär zwar ihr Buch voll Recht, ihr Beutel aber leer.
Johann Wolfgang von Goethe (1749 – 1832)
Des Klienten Hoffnung ist des Advocaten Futter.
Rechtsanwälte: Die Welt hat einen großen Bedarf an Leuten, die Unrecht für Recht ausgeben können.
Egon Friedell (1878 – 1938)
Arbeitsrecht
Medizinrecht
Sozialrecht
Krankenhausrecht
Mietrecht
Verkehrsrecht
Vertragsrecht
Wettbewerbsrecht
Rechtsanwaltsvergütung – ein kurzer Überblick
Das deutsche Gebührensystem gewährleistet durch seine besondere, flexible Gestaltung in den meisten Fällen eine angemessene und leistungsgerechte Vergütung für den Anwalt. Eine im Auftrag der BRAK durchgeführte Studie des renommierten Institutes der deutschen Wirtschaft in Köln kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der geltenden Vergütungsstruktur die anwaltlichen Kosten besonders transparent im internationalen Vergleich sind. Dennoch ist es eine der Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer, sich dafür einzusetzen, dass die Angemessenheit der anwaltlichen Vergütung auch weiterhin für alle Kollegen erhalten bleibt.
Grundlagen der Anwaltsvergütung
Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten. In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.
Vergütungsvereinbarungen
Vergütungsvereinbarungen haben seit dem Inkrafttreten des RVG erheblich an Bedeutung gewonnen. Sie sind unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich zulässig. Es sollte darauf geachtet werden, dass in jedem Einzelfall überlegt wird, welche Art von Vergütungsvereinbarung für den konkreten Fall am besten geeignet ist und welche Gebühr im konkreten Fall angemessen ist.
Gesetzliche Gebühren
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände. Im zivil- und verwaltungsrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Durch dieses System aufwandsunabhängiger Vergütung soll die so genannte Quersubventionierung gewährleistet werden. Mandate mit hohem Gegenstandswert sollen finanziell den im Verhältnis hohen Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert ausgleichen. Das anwaltliche Gebührenrecht ist durch die gesetzlich vorgesehenen weiten Gebührenrahmen sehr flexibel. Es ist leistungsgerecht, da es die einzelnen Tätigkeiten des Rechtsanwalts entweder durch ausdrückliche Vorschriften oder durch weite Gebührenrahmen berücksichtigt. Feste Gebühren sind nur dort vorgesehen, wo sie aus Gründen der Kostenerstattung oder wegen der gesonderten Regelung für Prozesskostenhilfe oder Pflichtverteidigung notwendig sind.
Form der Vergütungsvereinbarung
Vergütungsvereinbarungen bedürfen nach § 3a Abs. 1 RVG der Textform. Sie müssen als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen, mit Ausnahme der Auftragserteilung, deutlich abgesetzt sein und dürfen nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie haben einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Entspricht die Vergütungsvereinbarung nicht den Formvorschriften, kann der Rechtsanwalt nach § 4b RVG keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern.
Inhalt von Vergütungsvereinbarungen
Beim Inhalt ist zu beachten, dass eine höhere als die gesetzliche Vergütung grundsätzlich immer vereinbart werden kann. Grenzen sind hier Sittenwidrigkeit oder Unangemessenheit der Vergütungsvereinbarungen. Die gesetzliche Vergütung darf jedoch in gerichtlichen Verfahren nicht unterschritten werden. Die Vereinbarung einer niedrigeren als der gesetzlichen Vergütung ist gem. § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 RVG nur für außergerichtliche Angelegenheiten und unter bestimmten Voraussetzungen für das gerichtliche Mahnverfahren sowie für einen Teil des Zwangsvollstreckungsverfahrens zulässig. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Dies ist für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen. Wird z. B. eine Zeitvergütung oder eine Pauschalvergütung vereinbart, ohne dass vorher klar ist, ob die gesetzlichen Gebühren möglicherweise höher ausfallen könnten, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass in die Vereinbarung ein Hinweis aufgenommen wird, dass mindestens die gesetzlichen Gebühren geschuldet werden. Bei der Verwendung von Mustern oder vorformulierten Vergütungsvereinbarungen sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass dann das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung findet. Bei Verbraucherverträgen gilt nach § 310 Abs. 3 BGB die Vermutung dafür, dass die Vertragsbedingungen vom Rechtsanwalt gestellt worden sind. Ist der Mandant Unternehmer, finden die einzelnen Klauselverbote zwar keine Anwendung. Häufig wird sich dieselbe Rechtsfolge aber aus dem Verbot der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 BGB ergeben, der auch für die Unternehmerverträge gilt.
Angemessenheit der vereinbarten Vergütung
Die Frage über die angemessene Höhe einer vereinbarten Vergütung beschäftigt die Gerichte seit langem. Grundsätzlich wird eine unangemessene Höhe von der Rechtsprechung dann angenommen, wenn zwischen der vereinbarten Vergütung und der Tätigkeit des Anwalts ein nicht zu überbrückender Zwiespalt besteht, so dass es schlechthin unerträglich ist, den Auftraggeber an seinem Honorarversprechen festzuhalten. Problematisch ist, dass generell nicht festzulegen ist, wann diese Voraussetzungen vorliegen. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll, enthalten. In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat. Regelung für Prozesskostenhilfe oder Pflichtverteidigung notwendig sind.
Gebührenarten
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht mehrere Gebührenarten vor: Fest- und Rahmengebühren. Die Rahmengebühren sind entweder gegenstandswertabhängig, sogenannte Satzrahmengebühren, oder es werden ein Mindest- und ein Höchstbetrag vorgegeben, sogenannte Betragsrahmengebühren. Die Höhe der gegenstandswertabhängigen Gebühr ist der Gebührentabelle als Anlage zu § 13 RVG zu entnehmen.
Angemessenheit der Gebühr
Die jeweils angemessene Gebühr innerhalb der vorgegebenen Gebührenrahmen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 RVG). Zusätzlich kann ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der Bemessung herangezogen werden. Soweit die Höhe der Gebühr streitig ist, hat das Gericht im Rechtsstreit über die Angemessenheit der Gebühr nach § 14 Abs. 2 RVG ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
Abrechnung der außergerichtlichen Beratung
Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung sind seit dem 1. Juli 2006 keine gesetzlichen Gebühren mehr vorgesehen. Stattdessen legte der Gesetzgeber in § 34 RVG fest, dass für die außergerichtliche Beratung, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Wird keine Vereinbarung getroffen, erhält der Anwalt Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Ist der Mandant Verbraucher, erhält der Anwalt für diese Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens eine Gebühr in Höhe von jeweils höchstens 250 Euro sowie für das Erstberatungsgespräch eine Gebühr in Höhe von höchstens 190 Euro. Zu beachten ist, dass die Formvorschriften nach § 3a Abs. 1 Satz 4 RVG für alle Gebührenvereinbarungen nach § 34 RVG nur eingeschränkt gelten.
Arten von Vergütungsvereinbarungen
Folgende Varianten kommen beispielsweise als Vergütungsvereinbarungen in Betracht:
Als Anhaltspunkt kann der Beschluss der 51. Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern vom 24.09.2005 dienen:
Anlässlich der 60. Tagung der Gebührenreferenten am 24.4.2010 wurde dieser Beschluss im vollen Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung bestätigt. Sollte ein Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass die vereinbarte Vergütung unangemessen hoch ist, bedeutet dies jedoch keineswegs, dass der Anwalt überhaupt keine Vergütung erhält. § 3a Abs. 2 RVG sieht vor, dass eine unangemessen hohe Vergütung im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden kann. Vor der Herabsetzung hat das Gericht nach § 3a Abs.2 RVG ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
Besondere Fälle
Für die vorzeitige Beendigung des Mandates sowie bei staatlicher Beihilfe, wie Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe und Pflichtverteidigung, sind einige Besonderheiten zu beachten. Hier sind die genauen gesetzlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen, unter denen in den Sonderfällen Vergütungsvereinbarungen überhaupt abgeschlossen werden können.
Sonderfall Erfolgshonorar
Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist grundsätzlich nicht gestattet.
Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt.
Die Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot ist in § 4 a RVG geregelt.
Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der BRAO) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.
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